Allgemeine Mietvertragsbedingungen für die Vermietung von Baumaschinen, Baugeräten und Industriemaschinen

1. Allgemeines - Geltungsbereich

1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Mietvertragsbedingungen des Vermieters (Hamburger Baumaschinen GmbH) gelten für alle Angebote und Mietverträge zur Vermietung von Baumaschinen, Baugeräten und Industriemaschinen; Mietvertragsbedingungen des Mieters wird ausdrücklich widersprochen.
1.2 Diese Allgemeinen Mietvertragsbedingungen gelten auch für künftige Verträge über die Vermietung beweglicher Sachen mit demselben Mieter.
1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor die- sen Mietvertragsbedingungen.
1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Mieter gegenüber dem Vermieter abzugeben sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- form.
1.5 Falls nichts Abweichendes angegeben, sind alle Mietvertragsangebote des Vermieters freibleibend.
1.6 Der zugrunde liegende Mietvertrag sowie diese Allgemeinen Mietvertragsbedingun- gen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentli- chen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.

2. Allgemeine Rechte und Pflichten von Vermieter und Mieter

2.1 Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit in Miete zu überlassen.
2.2 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen, insbesondere die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften, insbesondere auch bezüglich Ladung und Trans- port des Mietgegenstandes, sorgfältig zu beachten, die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen, den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und bei Ablauf der Mietzeit gesäubert und voll getankt zurückzugeben.
2.3 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich auf Anfrage den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes mitzuteilen sowie jeden beabsichtigten Wechsel des Stand- bzw. Einsatzortes.

3. Überlassung des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters

3.1 Der Vermieter hat den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und voll getanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen an den Mieter zu überlassen.
3.2 Kommt der Vermieter bei Beginn der Mietzeit mit der Überlassung in Verzug, so kann der Mieter eine Entschädigung verlangen, falls ihm aufgrund des Verzuges nachweislich ein Schaden entstanden ist. Unbeschadet Ziff. 5.1 ist bei leichter Fahrlässigkeit die vom Vermieter zu leistende Entschädigung für jeden Arbeitstag begrenzt auf höchstens den Betrag des täglichen Nettomietpreises. Nach Setzung einer angemessenen Frist kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten, wenn der Vermieter sich zu diesem Zeitpunkt weiterhin in Verzug befindet.
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3.3 Der Vermieter ist im Falle des Verzugs auch berechtigt, zur Schadensbeseitigung dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist.

4. Mängel bei Überlassung des Mietgegenstandes

4.1 Der Mieter ist berechtigt, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn zu besichti- gen und etwaige Mängel zu rügen. Die Kosten einer Untersuchung trägt der Mieter.
4.2 Bei Überlassung erkennbare Mängel, welche den vorgesehenen Einsatz nicht unerheb- lich beeinträchtigen, können nicht mehr gerügt werden, wenn sie nicht unverzüglich nach Untersuchung schriftlich gegenüber dem Vermieter angezeigt worden sind. Sons- tige bereits bei Überlassung vorhandene Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
4.3 Der Vermieter hat rechtzeitig gerügte Mängel, die bei Überlassung vorhanden waren, auf eigene Kosten zu beseitigen. Nach Wahl des Vermieters kann er die Beseitigung auch durch den Mieter vornehmen lassen; dann trägt er die erforderlichen Kosten. Der Vermieter ist auch berechtigt, dem Mieter einen funktionell gleichwertigen Mietge- genstand zur Verfügung zu stellen, falls dem Mieter dies zumutbar ist. Die Zahlungs- pflicht des Mieters verschiebt sich bei wesentlichen Beeinträchtigungen des Mietge- genstandes um die Zeit, in der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch auf- gehoben ist. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat der Mieter nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
4.4 Lässt der Vermieter eine ihm gegenüber gesetzte angemessene Nachfrist für die Besei- tigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Mieter ein Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Mieters besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Beseitigung eines bei der Überlassung vorhandenen Mangels durch den Vermieter.

5. Haftungsbegrenzung des Vermieters

5.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
• einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des V ermieters;
• einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzli- chen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters;
• der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, vorausseh- baren Schadens;
• Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen des Vermieters beruhen;
• falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sach- schäden an privat genutzten Gegenständen haftet.
Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.
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5.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluß lie- genden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtun- gen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer An- sprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entspre- chend.

6. Haftungsbeschränkung, Selbstbeteiligung, Eigenversicherer

6.1 Durch die Vereinbarung der Haftungsbeschränkungsvergütung wird die Haftung des Mieters für jeden einzelnen Schadensfall am Mietgegenstand (Maschinenbruch) auf eine Selbstbeteiligung nach folgender Staffelung beschränkt:
-
Listen-Neuwert des Gerätes bis EUR 10.000,00: Selbstbehalt EUR 1.000,00 Listen-Neuwert des Gerätes bis EUR 50.000,00: Selbstbehalt EUR 2.500,00 Listen-Neuwert des Gerätes über EUR 50.000,00: Selbstbehalt EUR 5.000,00
Bei Schäden an der Mietsache, die durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch (insbesondere durch Fehlbedienung und Überbelastung)
sowie aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des
Mieters entstehen, hat der Mieter Schadensersatz in voller Höhe zu leisten.
6.2 Bei unverschuldetem Verlust oder Diebstahl des Mietobjekts beträgt die Selbst- beteiligung des Mieters 25% des Listen-Neuwerts des Gerätes, mindestens jedoch EUR 1.000,00. Der Mieter hat den vollen Listen-Neuwert zu tragen,
falls dieser unter EUR 1.000,00 liegt.
Der Mieter ist verpflichtet, den Verlust oder Diebstahl des Mietobjektes unverzüglich bei Wienäber GmbH & Co. Baumaschinen KG und der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen. Bei Verlust oder Diebstahl der Mietsache aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Mieters ist der Wiederbeschaffungswert der Mietsache in voller Höhe zu leisten.
6.3 Wird keine Haftungsbeschränkung vereinbart, so haftet der Mieter für jegliche Schäden am Mietgerät (gleichgültig, ob vom Mieter oder von Dritten verursacht) und für den Verlusts oder Diebstahl während der Mietzeit. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, das Gerät für die Dauer der Mietzeit zugunsten des Vermieters gegen Schäden aller Art -soweit versicherbar- zu versichern und Wienäber GmbH & Co. Baumaschinen KG die Deckungszusage der Versicherungsgesellschaft vor Beginn der Mietzeit vorzulegen.
Tritt ein Schadensfall ein, hat der Mieter Wienäber GmbH & Co. Baumaschinen KG hiervon unter Angabe des Zeitpunktes und der Ursache des Schadensfalles sowie des Umfanges der Beschädigung unverzüglich Mitteilung zu machen.
Versichert der Mieter das Mietgerät zu seinen eigenen Gunsten, so tritt der Mieter bereits
jetzt seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung an Wienäber GmbH & Co. Baumaschinen KG ab, so dass Wienäber GmbH & Co. Baumaschinen KG den Schaden direkt bei der Versicherung geltend machen kann.
Wienäber GmbH & Co. Baumaschinen KG nimmt diese Abtretung an.
6.4 Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für vom Mieter oder seinen Erfüllungsgehilfen bbi - AGB_Mietvertrag/Dezember/2018/3 vorsätzlich verursachte Schäden und sämtlichen Schäden, die auf Grund der Nutzung oder dem Defekt des Mietgegenstandes gegenüber Dritten entsteht.

7. Mietpreis und Zahlung, Abtretung zur Sicherung der Mietschuld

7.1 Der Berechnung der Miete liegt eine Arbeitszeit bis zu 8 Stunden täglich zugrunde. Die Abrechnung erfolgt auf der Basis der Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag). Wochenendarbeiten, zusätzliche Arbeitsstunden und erschwerte Einsätze sind dem Vermieter anzuzeigen; sie werden zusätzlich berechnet.
7.2 Falls nichts Abweichendes angegeben, verstehen sich alle Preise jeweils zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
7.3 Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene Vorauszahlung des Mietpreises zu verlangen.
7.4 Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Mieter nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder soweit es sich um solche in einem rechtshängigen Verfahren ent- scheidungsreife Gegenansprüche handelt.
7.5 Ist der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 14 Kalendertage nach schriftlicher Mahnung in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand nach Ankündigung ohne Anrufung des Gerichts auf Kosten des Mieters, der den Zu- tritt zu dem Mietgegenstand und den Abtransport zu ermöglichen hat, abzuholen und darüber anderweitig zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben bestehen; jedoch werden die Beträge, die der Vermieter innerhalb der vereinbarten Vertragsdauer etwa durch anderweitige Vermietung erzielt hat, nach Abzug der durch die Rückholung und Neuvermietung entstandenen Kosten abgerech- net.
7.6 Fällige Beträge werden in dem Kontokorrent hinsichtlich eines für Lieferungen zwi- schen den Vertragspartnern vereinbarten Kontokorrent-Eigentumsvorbehaltes aufge- nommen.
7.7 Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu verlangen.
7.8 Der Mieter tritt in Höhe des vereinbarten Mietpreises, abzüglich erhaltener Kaution, seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt die Abtretung an.

8. Stillliegeklausel

8.1 Ruhen die Arbeiten auf der Arbeitsstätte, für die das Gerät gemietet ist, infolge von Umständen, die weder der Mieter noch sein Auftraggeber zu vertreten haben (z.B. Frost, Hochwasser, Streik, innere Unruhen, Kriegsereignisse, behördliche Anordnungen) an mindestens zehn aufeinander folgenden Tagen, so gilt ab 11. Kalendertag die- se Zeit als Stillliegezeit.
8.2 Die auf bestimmte Zeit vereinbarte Mietdauer wird um die Stillliegezeit verlängert.
8.3 Der Mieter hat für die Stillliegezeit den vereinbarten Prozentsatz der dieser Zeit ent- sprechenden vereinbarten Monatsmiete bei Zugrundelegung einer arbeitstäglichen
bbi - AGB_Mietvertrag/Dezember/2018/4 Schichtzeit von 8 Stunden zu zahlen; falls nicht anders vereinbart, gilt der handelsübli- che Prozentsatz von 75 %.
8.4 Der Mieter hat sowohl von der Einstellung der Arbeiten als auch von ihrer Wiederauf- nahme dem Vermieter unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen und die Stilllie- gezeit auf Verlangen durch Unterlagen nachzuweisen.

9. Unterhaltspflicht des Mieters

9.1 Der Mieter ist verpflichtet,
a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen;
b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine Kosten durchzuführen;
c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und unverzüglich durch den Vermieter ausführen zu lassen. Die Kosten trägt der Vermieter, wenn der Mieter und seine Hilfspersonen nachweislich jede gebotene Sorgfalt beachtet haben.
9.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand jederzeit zu besichtigen und, nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter, selbst zu untersuchen oder durch einen Be- auftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter bzw. des- sen Beauftragten die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Un- tersuchung trägt der Vermieter.

10. Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal

Bei Vermietung des Mietgegenstandes mit Bedienungspersonal darf das Bedienungs- personal nur zur Bedienung des Mietgegenstandes, nicht zu anderen Arbeiten, einge- setzt werden. Bei Schäden, die durch das Bedienungspersonal verursacht werden, haf- tet der Vermieter nur dann, wenn er das Bedienungspersonal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat. Im Übrigen trägt der Mieter die Haftung.

11. Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung des Mietgegenstandes

11.1 Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).
11.2 Die Mietzeit endet an dem Tag, an dem der Mietgegenstand mit allen zu seiner Inbe- triebnahme erforderlichen Teilen in ordnungs- und vertragsmäßigem Zustand auf dem Lagerplatz des Vermieters oder einem vereinbarten anderen Bestimmungsort eintrifft, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit; Ziff. 6.5 letzter Halbsatz gilt entsprechend.
11.3 Der Mieter hat den Mietgegenstand in betriebsfähigem, vollgetanktem und gereinig- tem Zustand zurückzuliefern oder zur Abholung bereitzuhalten; Ziff. 8.1 b) und c) gel- ten entsprechend.
11.4 Die Rücklieferung hat während der normalen Geschäftszeit des Vermieters so recht- zeitig zu erfolgen, dass der Vermieter in der Lage ist, den Mietgegenstand noch an diesem Tag zu prüfen.
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12. Verletzung der Unterhaltspflicht

12.1 Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, dass der Mieter seiner in Ziff. 8 vorgesehenen Unterhaltspflicht nicht nachgekommen ist, so besteht eine Zahlungspflicht des Mieters in Höhe des Mietpreises als Entschädigung bis zur Beendigung der vertragswidrig unterlassenen Instandsetzungsarbeiten.
12.2 Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel und Beschädigungen ist dem Mieter mitzuteilen und es ist ihm Gelegenheit zur Nachprüfung zu geben. Die Kosten der zur Behebung der Mängel und Beschädigungen erforderlichen Instandsetzungsar- beiten sind vom Vermieter dem Mieter in geschätzter Höhe möglichst vor Beginn der Instandsetzungsarbeiten aufzugeben.
12.3 Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel bei rechtzeitiger Rücklieferung im Sinne von Ziff. 10.4 nicht unverzüglich und anderenfalls sowie bei sonstigen Mängeln nicht in- nerhalb von 14 Kalendertagen nach Eintreffen am Bestimmungsort beanstandet worden sind.

13. Weitere Pflichten des Mieters

13.1 Der Mieter darf einem Dritten den Mietgegenstand ohne vorherige schriftliche Zu- stimmung des Vermieters weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
13.2 Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen, Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unver- züglich schriftlich und vorab mündlich Anzeige zu erstatten und den Dritten hiervon unverzüglich durch nachweisbare schriftliche Mitteilung zu benachrichtigen.
13.3 Der Mieter hat geeignete Maßnahmen zur Sicherung gegen Diebstahl des Mietgegen- standes zu treffen.
13.4 Der Mieter hat den Vermieter bei allen Unfällen zu unterrichten und dessen Weisun- gen abzuwarten. Bei Verkehrsunfällen und beim Verdacht von Straftaten (z. B. Dieb- stahl, Sachbeschädigung) ist die Polizei hinzuzuziehen.
13.5 Verstößt der Mieter schuldhaft gegen die vorstehenden Bestimmungen zu 12.1. bis 12.4., so ist er verpflichtet, dem Vermieter allen Schaden zu ersetzen, der diesem dar- aus entsteht.

14. Kündigung

14.1
a) Der über eine bestimmte Mietzeit abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Ver- tragspartner grundsätzlich unkündbar.
b) Das gleiche gilt für die Mindestmietzeit im Rahmen eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrages. Nach Ablauf der Mindestmietzeit hat der Mieter das Recht, den auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag mit einer Frist von einem Tag zu kündigen.
c) Bei Mietverträgen auf unbestimmte Zeit ohne Mindestmietdauer beträgt die Kündigungsfrist
• einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag
• zwei Tage, wenn der Mietpreis pro Woche
• eine Woche, wenn der Mietpreis pro Monat
vereinbart ist.
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14.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist zu beendigen
a) im Falle von Ziff. 6.5;
b) wenn nach Vertragsabschluß für den Vermieter erkennbar wird, dass der An- spruch auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Mieters gefähr- det wird;
c) wenn der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters den Mietgegenstand oder ei- nen Teil desselben nicht bestimmungsgemäß verwendet oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters an einen anderen Ort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbringt;
d) in Fällen von Verstößen gegen Ziff. 8.1 und gegen Ziff. 12.1.
14.3 Macht der Vermieter von dem ihm nach Ziff. 13.2 zustehenden Kündigungsrecht Ge- brauch, findet Ziff. 6.5 in Verbindung mit den Ziffern 10 und 11 entsprechende An- wendung.
14.4 Der Mieter kann den Mietvertrag nach Ankündigung ohne Einhaltung einer Frist kün- digen, wenn die Benutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen längerfristig nicht möglich ist.

15. Verlust des Mietgegenstandes

15.1 Sollte es dem Mieter schuldhaft oder aus technisch zwingenden Gründen unmöglich sein, die ihm nach Ziff. 10.3 obliegende Verpflichtung zur Rückgabe des Mietgegen- standes einzuhalten, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.

16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

16.1 Der vorliegende Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
16.2 Erfüllungsort für alle Leistungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz des Vermieters oder der Sitz seiner Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.
16.3 Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffent- lich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Ge- schäftssitz des Vermieters oder – nach seiner Wahl – der Sitz seiner Zweigniederlas- sung, die den Vertrag abgeschlossen hat. Der Vermieter kann aber auch das für den Mieter zuständige Gericht anrufen.

17. Verbraucherschlichtung

Teilnahmebereitschaft:
Die Hamburger Baumaschinen GmbH erklärt sich bei rechtlichen Konflikten mit Verbrauchern (§ 13 BGB) bereit, an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen.
Die für die Hamburger Baumaschinen GmbH zuständige Verbraucherschlichtungsstelle ist die Universalschlichtungsstelle des Bundes am Zentrum für Schlichtung e.V. Straßburger Straße 8, 77694 Kehl am Rhein
Telefon 07851 / 795 79 40
Fax 07851 / 795 79 41
E-Mail: mail@verbraucher-schlichter.de Webseite: www.verbraucher-schlichter.de

18. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Reparatur- bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.
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AGB Verkaufs- und Lieferbedingungen 


AGB Reparaturen

 

 

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